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HARTZ IV UND ABFINDUNG Was geschieht nun mit der ausgehandelten Abfindung nach dem 01.01.2005? Wer sofort wieder einen Job hat oder Arbeitslosengeld I bezieht, hat zunächst kein Problem. Abfindungen sind Vermögen und werden gnadenlos angerechnet. Und zwar gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Stichtag 01.01.2005 geflossen sind. Entscheidend ist, ob von der Abfindung beim Bezug von Arbeitslosengeld II noch etwas vorhanden ist. Geht es also darum eine bestehende Lebensversicherung in Sicherheit zu bringen - oder sicher abzuschließen - so scheint uns eine Zusammenarbeit zwischen der Rechtsabteilung der Versicherung und einem Profiberater (Gewerkschaft "Sozialverband" oder "Rechtsanwalt") dringend erforderlich. Besser frühzeitig Geld oder zumindest Zeit für eine kompetente Beratung aufgewandt,als später Katzenjammer. Das ist jedenfalls die Erfahrung eines langen Anwaltlebens. Aber zunächst einmal Entwarnung. Nicht angerechnet wird in der Regel ein eigengenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstbewohnte Eigentumswohnung. Jedenfalls bis zu einer Wohnfläche von 130 qm. Wer sich also mit dem Geld aus der Entlassungsentschädigung ein entsprechendes Objekt kauft oder Hausschulden tilgt, ist auf der sicheren Seite. Ist langfristig finanziert, so will die Bank ihre Vorfälligkeits-entschädigung. Hier ist Kreativität gefragt. Sprechen sie mit ihrer Bank, ob diese eine Lösung bereithält. Völlig anders behandelt werden Lebensversicherungen. Anrechnungsfrei sind zunächst alle Versicherungen der sogenannten Riesterrente. Frei sind auch solche Lebensversicherungen deren Rückkaufwert 10 % niedriger ist als die Summe der eingezahlten Beiträge. In der Regel solche die jünger als 6 Jahre sind. Ältere Lebensversicherungen müssen prinzipiell gekündigt und verbraucht werden. Allerdings gibt es Freibeträge (§ 12 SGB II) Diese richten sich nach der sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Also nach der Anzahl der Personen im Haushalt, nach dem Lebensalter und sie sind nach oben begrenzt. Zunächst einmal Grundfreibeträge, sodann erhöht um die Altersvorsorgefreibeträge, sofern die Versicherung vor Eintritt in den Ruhestand weder verwertet noch beliehen werden kann. Dies kann man auch noch nachträglich mit der Versicherungsgesellschaft vereinbaren (Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 VVG) Verbindliches sagt ihnen allerdings nur ihre Versicherungsgesellschaft. Wer eine solche Abrede erst schließt, nachdem er Arbeitslosengeld II bezieht, riskiert, dass diese nicht anerkannt wird. Also bitte handeln, sobald sich abzeichnet, dass Arbeitslosengeld II beantragt werden muss. Wer allerdings sein Geld einfach auf der Bank lässt, sei es in Form von Sparguthaben oder als Wertpapier, wird Ärger haben. Einlassungen, dies sei als Altersvorsorge gedacht oder es sei völlig unzumutbar die Papiere zum aktuellen Kurs zu verkaufen, weil diese in Zukunft rasant steigen, werden die Bundesagentur vermutlich wenig beeindrucken. Das Geld muss erst aufgebraucht werden. Es gelten die aufgezeigten allgemeinen Freibeträge. Zum Abschluss noch einmal ein notwendiger Hinweis. Unser Text kann auf keinen Fall eine kompetente Beratung ersetzen. Er soll nur als Denkanstoß gelten und hat nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
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